Allgemeine Vorschriften |
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Archivwesen |
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Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (KAO) |
Datensicherheit |
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Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten über Telefaxgeräte* |
Friedhöfe |
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Internet |
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Kinder- und Jugendhilfe |
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Veröffentlichung von Fotos von Kindergartenkindern im Internet |
Krankenhäuser |
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Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern in der Diözese Osnabrück* |
Meldewesen |
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Anordnung über das kirchliche Meldewesen in der Erzdiözese Hamburg (KMAO) mit Erläuterung |
Schulen |
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* Die vom Bistum Osnabrück vor Errichtung des Erzbistums Hamburg erlassenen Vorschriften zum Datenschutz gelten gemäß Art. 11 des Konkordatsvertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 bis zu einer Neuregelung durch das Erzbistum Hamburg fort. Um welche Vorschriften es sich dabei im Einzelnen handelt, ist dem Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg vom 15. Dezember 1995, Band 1, Nr. 14, Art. 153, Seite 140 und vom 17. Januar 1996, Band 2, Nr. 1, Art. 14, Seite 15 zu entnehmen.