Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 36 KDG geregelt. Seine Rechtstellung und seine Aufgaben werden in §§ 37, 38 KDG angegeben.

  • Kirchliche Stellen im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a) KDG, also die Diözesen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände sind verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
  • Andere kirchliche Stellen, die in § 3 Abs. 1 lit. b) und c) KDG genannt werden, müssen ebenfalls einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn eine der Voraussetzungen, die in § 36 Abs. 2 KDG aufgeführt sind, vorliegen. Damit hier richtige Entscheidungen getroffen werden, haben die Diözesandatenschutzbeauftragten die Praxishilfe 02 (https://www.kdsa-nord.de/praxishilfen) veröffentlicht.

Muster für die Benennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie eine Formulierungshilfe der Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis nach § 5 KDG finden Sie in der Rubrik Formulierungshilfen (https://www.kdsa-nord.de/formulierungshilfen).