Arbeitsrecht

Datenschutz ist auch für Personalangelegenheiten erforderlich.

  • Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist in § 53 KDG geregelt. Gleichzeitig stellt die Definition in § 4 Nr. 24 lit. a) bis i) KDG fest, welche Personen im Einzelnen zu dieser besonders geschützten Gruppe gehören.
  • Wichtig ist auch weiterhin, dass Meldedaten nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden dürfen. Das ergibt sich eindeutig aus der Einschränkung der Erlaubnis, Daten an Religionsgesellschaften zu übermitteln, die sich aus dem Gesetzestext des § 42 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ergibt.
  • Dienstvereinbarungen, die zwischen der Verwaltungsleitung und der Mitarbeitervertretung abgeschlossen worden sind oder noch abgeschlossen werden sollen, dürfen nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Datenschutzvorschriften stehen.

Zu Ihrer Unterstützung werden hier zur Zeit eine Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Nutzung von Mail und Internetdiensten und eine Liste von Aufbewahrungsfristen in Personalakten, die wir ebenfalls Herrn Dr. Dirk-Michael Mülot verdanken, zur Verfügung gestellt. Die Liste der Aufbewahrungsfristen können Sie hier herunterladen: Aufbewahrungsfristen in Personalakten

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden externen Links: