Anlaufstelle für weitere Informationen
Tragen Sie hier die Personen ein, mit welcher die Datenschutzaufsicht zur Bearbeitung der Meldung der Datenschutzverletzung in Kontakt treten soll. Beachten Sie dabei, dass die genannte Person auch kurzfristig erreichbar sein sollte.
Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. Verlust von Hardware, unbeabsichtigte Veröffentlichung, fehlgeleitete E-Mail), soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien (z. B. Adressdaten, Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, Bankdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten etc.) und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Daten.
Eine Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. Verletzung der Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit). Dabei kommt es nicht allein auf bereits eingetretene Folgen, sondern gerade auch auf die Risikobewertung der möglichen Folgen, auch aus Sicht des Betroffenen an.
Eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen, geplanten oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Eindämmung oder Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Geben Sie auch diejenigen Maßnahmen an, die zur Vermeidung zukünftiger, gleichgelagerter Fälle durchgeführt werden sollen.
Neben der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 33 KDG an die Datenschutzaufsicht ist gemäß § 34 Abs. 1 KDF die betroffene Person / sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen, wenn ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten besteht. Ist die betroffene Person / sind die betroffenen Personen benachrichtig worden? Wann/Wie? Wenn nein, aus welchem Grund führte die vorgenommene Risikoabschätzung dazu, dass kein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Person/en besteht? Aus welchen anderen Gründen wurde die betroffene Person / wurden die betroffenen Personen nicht informiert?
Gemäß § 33 Abs. 4 KDG besteht die Möglichkeit, dass der Verantwortliche die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Beschreibung der Datenschutzverletzung, Folgen der Datenschutzverletzung, Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen) ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellt. Durch das Setzen des Häkchens, lassen Sie erkennen, dass die erforderlichen Informationen im Zeitpunkt der Meldung noch nicht zur Verfügung stehen und unaufgefordert nachgereicht werden.
Falls Sie Ihrer Meldung Anlagen beifügen möchten, die zusätzliche und für die Bewertung des Sachverhalts relevante Informationen enthalten, werden wir uns mit der angegebenen Anlaufstelle in Verbindung setzen, um die Übermittlung der Anlagen abzustimmen.