Anmeldepflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Am 24. Mai ist das neue Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft getreten. Seither ist auch die Vorschrift aus § 36 Abs. 4 Satz 2 KDG anzuwenden. Danach müssen alle Verantwortlichen in der Datenverarbeitung und auch die von ihnen bestellten Auftragsverarbeiter der Datenschutzaufsicht den von ihnen ernannten betrieblichen Datenschutzbeauftragten mitteilen.

Hierzu ist ein elektronisches Formular auf der Internetseite „datenschutz-kirche.de“ geschaffen worden. Zu finden ist es im Bereich des Buttons „Meldesystem“ unter dem Stichwort „Meldung betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Dieses Formular steht erst seit der Neuveröffentlichung der Webseite zur Verfügung. Jede Einrichtung sollte nunmehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, der Datenschutzaufsicht ihren jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu melden. Anfängliche Startschwierigkeiten im Meldesystem sind nunmehr auch behoben worden, sodass einer Meldung nichts mehr im Wege steht.

Wir bitten die Verantwortlichen von einer Meldung in Papierform oder per Mail abzusehen. Durch die elektronische Meldung wird es uns ermöglicht, die Daten unmittelbar in einer Datenbank zu erfassen.