Überarbeitete Broschüre zum TMG

Die Arbeitshilfe Nr. 701 mit dem Titel „Das neue Telemediengesetz (TMG) ist vom Diözesandatenschutzbeauftragten überarbeitet und erweitert worden.

Die vorangegangene Broschüre war bereits im Juni 2007 veröffentlicht worden und entsprach daher nicht mehr vollständig der aktuellen Rechtslage. Die neue Ausgabe wurde daher dem aktuellen Gesetzesstand angepasst. Sie berücksichtigt die aktuelle Version des TMG, einschließlich der Änderungen, die durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 vorgenommen worden sind. Ein Abdruck der geltenden Fassung ist in der Anlage der Broschüre beigefügt.

Überarbeitet wurden vor allem das Kapitel 5 zur „Datenschutzerklärung“ und die hierzu beigefügten Muster. Dabei wurde eines für Internetseiten entworfen, die auf die Einbindung von Plug-ins von Drittanbietern verzichten, während das andere für Internetauftritte die „Facebook“ und „Google Analytics“ einbeziehen eine Hilfestellung bietet.

Berücksichtigt wurde in beiden Fällen, dass der durch das erste Änderungsgesetz eingefügte § 13 Abs. 7 TMG besondere Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer verlangt. So muss jeder Diensteanbieter auch einen effektiven Schutz vor Bedrohungen von außen vorsehen. Das macht eine Verschlüsselung durch Installation einer HTTPS-Seite erforderlich.

Unter Ziffer 6 wurde zudem ein neuer Abschnitt über die Einrichtung öffentlicher WLANs aufgenommen.

In letzter Zeit ist der Diözesandatenschutzbeauftragte mehrfach auf die Abfassung von Datenschutzerklärungen angesprochen worden. Eine eingehende und für den jeweiligen Einzelfall passende Vorlage ist jedoch nicht möglich. Insoweit fehlen ihm die notwendigen Informationen über die Ausgestaltung der Webseite, die hierbei getroffenen technischen Maßnahmen und die Gründe für die Einbindung von Drittunternehmen. Die in der Datenschutzerklärung gegebenen Informationen müssen daher mit dem Hostanbieter sowie dem Techniker, der die Einbindung der Plug-ins durchführen soll, abgesprochen werden.

Fehlende, unrichtige oder verspätete Angaben sowie ein nicht ausreichender technischer Schutz der Homepage sind bußgeldbewehrt (bis zu 50.000 €). Da es sich beim TMG um ein allgemeines Gesetz handelt, das auch für kirchliche Einrichtungen gilt, sollte jede Dienststelle bemüht sein, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aus diesem Grund zu vermeiden!

Der Umfang der Arbeitshilfe ist von 11 auf 20 Seiten gewachsen, unter Einbeziehung des Gesetzestextes insgesamt von 20 auf 31 Seiten. Sie steht jedem zum Download zur Verfügung.

Aktualisiert: Das neue Telemediengesetz in der aktuellsten Fassung mit AH 701 finden Sie in der Infothek