Die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 36 KDG geregelt. Seine Rechtstellung und seine Aufgaben werden in §§ 37, 38 KDG angegeben.
- Kirchliche Stellen im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a) KDG, also die Diözesen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände sind verpflichtet einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
- Andere kirchliche Stellen, die in § 3 Abs. 1 lit. b) und c) KDG genannt werden, müssen ebenfalls einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn eine der Voraussetzungen, die in § 36 Abs. 2 KDG aufgeführt sind, vorliegen. Damit hier richtige Entscheidungen getroffen werden, haben die Diözesandatenschutzbeauftragten die Praxishilfe 02 veröffentlicht.
Des Weiteren sollen an dieser Stelle Handreichungen für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt werden, die er seiner Arbeit zugrunde legen kann.
Beschreibung |
Titel |
Stand |
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Formulierungshilfe |
Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis gemäß § 5 KDG Muster und Formulierungshilfen finden Sie unter diesem Link. |
08/2019 |
Muster |
Muster zur Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 36 KDG Muster und Formulierungshilfen finden Sie unter diesem Link. |
04/2018 |
Externer Link |
Das Standard-Datenschutzmodell (SDM), V. 2.0 Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder |
11/2019 |
Externer Link |
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) |
11/2019 |